Wann darf eigentlich abgeschleppt werden?

Sie wollten nur kurz den Termin beim Arzt wahrnehmen und als Sie zurückkehren, ist Ihr Fahrzeug verschwunden. Eine Horrorvorstellung für die meisten Autofahren. Zunächst stellt sich die bange Frage: Wer hat das Auto gestohlen? Doch dann wird klar: Gestohlen wurde nichts, der Wagen wurde abgeschleppt. Doch war das zulässig? Wann darf die Polizei abschleppen und wann dürfen es Privatpersonen?

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Umsetzung durch die Polizei

Abschleppen durch das Ordnungsamt oder die Polizei wird in der Fachsprache als „Umsetzung“ bezeichnet. Die Polizei veranlasst die Versetzung des Autos, um damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abzuwehren. Das Abschleppen kann mit polizeieigenen Mitteln oder durch einen privaten Abschleppdienst erfolgen. Bevor diese Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, müssen weniger drastische Maßnahmen abgewogen werden. Die Polizei darf die Abschleppung nämlich nur dann veranlassen, wenn es verhältnismäßig ist. Dies ist in folgenden Fällen regelmäßig der Fall:

  • Parken direkt vor Ein- und Ausfahrten
  • Parken im ausgeschilderten Halteverbot
  • Parken an Bushaltestellen, auf Sonderstreifen oder an Taxiständen
  • Parken auf dem Gehweg mit Behinderung der Fußgänger
  • Parken auf Behindertenparkplätzen ohne entsprechenden Ausweis
  • Parken auf dem Radweg

Parkt ein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot, muss die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens überprüft werden. Wird durch das widerrechtliche Parken keine öffentliche Behinderung ausgelöst, kann das Abschleppen unter Umständen nicht zulässig sein. Im absoluten Halteverbot wird juristisch davon ausgegangen, dass die Verhältnismäßigkeit immer gegeben ist und das Abschleppen ist zulässig.

Wer darf den Abschleppdienst beauftragen?

Während im privaten Bereich der Besitzer eines Parkplatzes den Abschleppdienst beauftragen darf, sieht es im öffentlichen Bereich anders aus. Hier darf ausschließlich die Polizei bzw. das Ordnungsamt den Abschleppdienst anfordern. Werden Sie im öffentlichen Bereich von einem Fahrzeug behindert oder belästigt, müssen Sie die Polizei rufen. Selbst den Abschleppdienst anrufen ist nicht zulässig, es darf nicht abgeschleppt werden.

Bevor die öffentlichen Organe jedoch zu dieser drastischen Maßnahme greifen, muss die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Ist beispielsweise in unmittelbarer Nähe ein Parkplatz verfügbar, kann das Fahrzeug nicht abgeschleppt, sondern umgesetzt werden. Hat der Fahrzeughalter einen Hinweis auf seinen Aufenthaltsort hinterlassen und dieser ist in unmittelbarer Nähe, muss die Polizei diesem Hinweis zunächst nachgehen und den Fahrzeughalter zum Wegfahren auffordern.

Die Polizei hat außerdem ein Sonderrecht: Sie darf Fahrzeuge auch dann abschleppen lassen, wenn sie vor Diebstahl geschützt werden müssen. Wurde ein Auto nicht verschlossen oder ist das Fenster geöffnet, kann die Polizei den Abschleppdienst beauftragen.

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Abschleppen vor Geschäften und auf Privatparkplätzen

Ob vor einem Ladengeschäft oder auf dem Privatparkplatz, hier ist grundsätzlich der Inhaber des Parkplatzes befugt den Abschleppdienst zu alarmieren. Erlaubt ist dies immer dann, wenn ein ausgeschilderter Privatparkplatz unbefugt genutzt wird. Ist kein Schild vorhanden, welches die freie Nutzung des Parkplatzes untersagt, kann das Fahrzeug nicht abgeschleppt werden.

Auch Geschäftsinhaber müssen keine Abwägung der Verhältnismäßigkeit durchführen. Ladenbetreiber haben das Recht das Fahrzeug abschleppen zu lassen, wenn private Parkplätze widerrechtlich genutzt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn keine direkte Behinderung anderer Kunden vorliegt und genug freie Parkplätze zur Verfügung stehen. Die gleichen Rechte gelten für Privatpersonen, deren Parkplatz widerrechtlich von unbefugten Personen genutzt wird. Ob es sich hierbei um einen gemieteten oder gekauften Stellplatz handelt, spielt keine Rolle. Bevor Sie ein Fahrzeug abschleppen lassen ist es wichtig zu dokumentieren, dass dieses widerrechtlich geparkt hat (Fotos des Fahrzeugs, Fotos der Beschilderung).