Rechtliches rund um den Abschleppdienst
Ihr privater Parkplatz ist zugeparkt und Sie können Ihr Fahrzeug schon wieder nicht abstellen? Egal ob als Geschäftsinhaber mit privatem Parkplatz oder als Eigenheimbesitzer mit eigener Auffahrt: Unbefugtes Parken durch dritte Personen ist ein großes Ärgernis. Ihre zahlende Kundschaft, Ihre Verwandten oder Sie selbst brauchen einen Parkplatz und durch unbefugte Fremde sind diese bereits belegt. Doch sie haben Glück: Ihr Parkplatz ist Ihr Eigentum und Sie haben die Möglichkeit, unbefugte Fahrzeuge abschleppen zu lassen.
Abschleppen von Privatgrundstücken
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Abschleppen von privaten Grundstücken genau festgelegt. Parkt eine Person unbefugt, fällt dies nach §858 Absatz 1 des BGB unter die „verbotene Eigenmacht“. Aus juristischer Sicht stört der Fremdparker den Inhaber des Parkplatzes, also Sie, in seinem Besitz. Selbst wenn Sie nur Mieter eines Stellplatzes sind, werden Sie vor dem Gesetzt automatisch als Besitzer gewertet.
Welche Voraussetzungen sind für das Abschleppen zu erfüllen?
Parkt eine unbefugte Person auf Ihrem Parkplatz haben Sie das Recht den unbefugten Parkplatznutzer abschleppen zu lassen. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn noch weitere Parkplätze frei sind. Doch es gibt einige Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. So ist es beispielsweise erforderlich, dass der private Parkplatz deutlich als solches ausgeschildet ist. Ein Schild ist wegweisend für die Bedingungen, die auf Ihrem Parkplatz gelten. So können Sie beispielsweise festhalten, dass eine Parkscheibe erforderlich ist, nur Ihre Kunden parken dürfen oder nur in einem gewissen Zeitraum des Tages auf dem Parkplatz geparkt werden darf.
Darf die Polizei Autos abschleppen lassen?
Bei einem Falschparker ist es oft der erste Impuls die Polizei zu informieren. Doch wenn der Falschparker auf einem Privatparkplatz steht, darf die Polizei ihn nicht abschleppen lassen. Die Polizei hat lediglich die Möglichkeit den Fahrzeughalter zu ermitteln und ihn per Telefon aufzufordern, sein Auto wegzufahren. Der Falschparker kann in diesem Fall reagieren und sich so die Abschleppgebühr ersparen. Es ist jedoch für Sie nicht verpflichtend, die Polizei zu einem solchen Fall hinzuzuziehen. Sie können direkt ein Abschleppunternehmen beauftragen, um Ihren persönlichen Parkplatz freiräumen zu lassen.
Ausnahme: Falschparker im öffentlichen Raum dürfen von der Polizei abgeschleppt werden. Dies fällt unter die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zu den Abschleppgebühren wird dann ein zusätzliches Bußgeld fällig.
Aktiv werden gegen Falschparker
Laut §859 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht Ihnen das Recht auf Selbsthilfe zu, wenn ein Falschparker Ihnen einen Teil Ihres Grundstücks widerrechtlich entzieht. Sie haben das Recht Ihren Besitz durch „Entsetzung“ wieder nutzbar zu machen. Somit dürfen Sie fremde Fahrzeuge abschleppen lassen. Wenn der Aufenthaltsort des Fahrers bekannt ist, sollten Sie ihn zunächst aufsuchen und zum Wegfahren auffordern.
Ist dies nicht möglich, können Sie unmittelbar ein Abschleppunternehmen beauftragen. Dokumentieren Sie mögliche Schäden am Fahrzeug mit Fotos im Vorfeld. Der Fahrzeughalter hat sonst die Möglichkeit Forderungen zu stellen durch die Behauptung, dass die Fahrzeugschäden durch den Abschleppvorgang entstanden sind.
Sie sind in der Pflicht den Parksünder darüber zu informieren, von welchem Unternehmen er abgeschleppt wurde. Die Gebühren für den Abschleppdienst werden dem Falschparker zur Last gelegt. Sie müssen allerdings in Vorleistung treten. Fragt der Halter Sie später nach dem Standort seines Fahrzeugs, geben Sie ihm diese Information erst, wenn die vorgelegten Gebühren erstattet wurden. Allerdings müssen wir an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass wir Ihnen hier keine Rechtsberatung anbieten können und es sich lediglich um allgemeine Informationen rund um das Thema handelt.